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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen EURAFEM - Europäischer Arbeitskreis für Mauerwerkssanierung e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in D-80999 München.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Die Gründung war am 18./19. November 1963 in der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Wien; die Anmeldung in Deutschland erfolgte unter der Nr.16390 beim Amtsgericht München.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Denkmalschutzes und die wissenschaftliche Weiterentwicklung von Mauerwerksanierung.

Im Bereich Umweltschutz wird der Satzungszweck verwirklicht durch Förderung der Entwicklung, Weiterentwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Methoden, Umwelt- und Gesundheitsbelastungen durch schädlichen Stoffe und Emissionen in der Raumluft von Gebäuden zu vermeiden und zu bekämpfen und mit Seminaren, Diskussionsforen und Veröffentlichungen in der Bauwirtschaft und im Denkmalschutz eine Neuorientierung zu veranlassen.

Im Bereich Denkmalschutz wird der Satzungszweck unmittelbar verwirklicht durch die Sanierung denkmalgeschützter Objekte und durch die Förderung der Entwicklung, Weiterentwicklung und Verbreitung von substanzschonenden Methoden und Verfahren zur Sanierung von denkmalgeschützten Objekten, durch Anregung und Steuerung von Fachdiskussionen und Expertentagungen, Herausgabe von Schriften, Aufbau einer Fachbibliothek, Fortbildungsseminare für Experten der Mauersanierung und durch die Erarbeitung von Ausbildungs- und Tätigkeitsrichtlinien im Bereich der Mauerwerkssanierung.

Im Bereich der wissenschaftlichen Erforschung und Weiterentwicklung von Bauwerkssanierungen im Allgemeinen und im Besonderen von Verfahren der elektrophysikalischen Mauertrockenlegung wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen zu allen Themen, die mit Mauerwerksentfeuchtung und deren Messbarkeit, Sanierung von Mauerwerken und der Vermeidung gesundheitsschädlicher technischer und chemischer Eingriffe in Mauerwerke, insbesondere in denkmalgeschützte Mauerwerke von Baudenkmälern, zu tun haben.

§ 3 Gemeinnützige Ausrichtung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen, Firmen und Organisationen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und unterstützen. Es gibt folgende Mitgliedschaften:
    • Persönliche Mitgliedschaft: z.B. Unternehmer, Freiberufler, Existenzgründer, Wissenschaftler, Angestellte,
    • Firmenmitgliedschaft: Juristische Personen, Firmen,
    • Verbandsmitgliedschaften: Vereine Verbände, Wirtschaftsorganisationen, Körperschaften.
  2. Es gibt drei Mitgliedsarten:
    • Aktive Mitglieder: mit allen Rechten und Pflichten,
    • passive Mitglieder: mit reduzierter Beitragspflicht und ohne aktives und passives Wahlrecht,
    • Ehrenmitglieder: beitragsfrei; Aufnahme nur auf Beschluss der Vollversammlung.
  3. Über die Aufnahme eines aktiven oder passiven Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung gibt es keine Berufung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch die Mitglieder und durch Tätigkeiten des Vereins. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das Folgejahr festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge bis spätestens zum 15. Januar jeden Jahres im Voraus zu leisten.

§ 6 Stimmrecht

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das aktive und passive Wahlrecht ist allerdings nur aktiven Mitgliedern vorbehalten.

§ 7 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft und damit alle Rechte und Pflichten gegen den Verein und dessen Vermögen erlöschen durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss eines Mitgliedes.
  2. Der Austritt kann am Ende eines Jahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das betroffene Mitglied Berufung einlegen. Darüber entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Im Falle des Ausschlusses werden geleistete Beträge nicht zurückerstattet.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Einem Präsidenten,
    • den Vorstandsmitgliedern,
    • zwei Vizepräsidenten,
    • einem Schriftführer,
    • einem Kassier
    • und dem Vorsitzenden des Fachbeirates (oder wissenschaftlichen Beirats), sofern der Vorstand einen solchen berufen hat.
  2. Die Vollversammlung kann jederzeit die Zahl der Vorstandsmitglieder erweitern. Das Amt des Kassiers und Schriftführers kann von einem Vizepräsidenten ausgeübt werden.
  3. Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen oder einzelne Aufgaben gegen Entgelt an einen geeigneten Dritten übertragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Sie bleiben immer so lange in Funktion, bis durch die Versammlung rechtskräftig der neue Vorstand bestimmt ist.
  6. Mitglieder des Fachbeirats (oder wissenschaftlichen Beirats) sind auf Dauer gewählt. Der Vorstand kann jederzeit eine Berufung oder Abberufung aussprechen.

§ 9 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, einberufen. Ist ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, kann dieser über den Präsidenten ebenfalls einen Vorstandssitzung einberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, der mitstimmt.

§ 10 Vollversammlung

  1. Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich einmal, in der Regel im ersten Halbjahr, statt. Außerordentliche Vollversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn er es für nötig hält oder wenn dies ein Sechstel sämtlicher Mitglieder schriftlich verlangt.
  2. Der Vollversammlung obliegt:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Entscheidung in Berufungsverfahren beim Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Kauf- und Verkauf von Vermögensgegenständen Auflösung des Vereins.
    • Beitrags- und Umlagenfestlegung.
    • Wahl des Vorstands.
    • Wahl des Schiedsgerichtes.
  3. Die Vollversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen sowie Kauf und Verkauf von Vermögenswerten erfordern Zweidrittelmehrheit.

§ 11 Einberufung der Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und der Anträge des Vorstands spätestens 5 Wochen vorher einzuberufen. Es gilt das Datum der Aussendung.

Anträge von Mitgliedern für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Andere Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bei der Vollversammlung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

§12 Beschlussfähigkeit

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  2. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, kann in der Ladung zur Versammlung eine weitere angeordnet werden, die jedoch frühestens 30 Minuten nach der ursprünglichen Versammlung stattfinden darf. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Stimmrecht

  1. Das Stimmrecht in der Vollversammlung kann nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden.
  2. Juristische Personen, Körperschaften und Firmen üben Ihr Stimmrecht durch die jeweils vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Prokuristen und sonstige Handlungsberechtigte) aus. In der Mitgliederdatei muss die Vertretungsberechtigte Person benannt sein. Änderungen müssen spätestens bei der Versammlung schriftlich nachgewiesen werden und werden dann von der Mitgliederverwaltung registriert.

§ 14 Abstimmung

Die Vollversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen sowie Kauf und Verkauf von Vermögenswerten erfordern Zweidrittelmehrheit.

§ 15 Auflösung

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn zwei, durch einen Zeitraum von einem Monat getrennte, satzungsgemäß einberufene Vollversammlungen, an denen jedes Mal mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist, dieses mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umwelt- und Denkmalschutzes, insbesondere zur Erhaltung von Baudenkmälern.

§ 16 Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann, welches die Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren wählt.
  2. Dem Schiedsgericht dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören. Betrifft ein Streitfall ein Mitglied des Schiedsgerichtes, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mit Stimmenmehrheit endgültig. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Schiedsgerichtes notwendig. Eine schriftliche Stimmenabgabe ist zulässig.

§ 17 Beschlüsse

Neue Verfügungen und Bekanntmachungen sowie Beschlüsse und Versammlungsprotokolle aller Art werden vom Präsidenten und dem Schriftführer oder vom Vizepräsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 18 Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.